Fragen und Antworten
Wie lange dauert das von der Bekanntgabe an?
Ab Bekanntgabe (Einlangen per Post, besser Überreichung des Briefes) laufen folgende Fristen:
- Vier Wochen kann im Betrieb darüber verhandelt werden:
- die ersten 2 Wochen auf Wunsch der ArbeitnehmerIn unter Beiziehung des Betriebsrats
- weitere 2 Wochen unter einvernehmlicher (!) Beiziehung von Vertretern der AK und WKO
= 4 Wochen
- Dann hat der Betrieb 2 Wochen Zeit, einen Antrag beim ASG zu stellen
= 6 Wochen
- Innerhalb der folgenden 4 Wochen sollte das Gericht die Verhandlung über einen sogenannten "prätorischen Vergleich" stattfinden lassen.
(Falls der Termin erst nach der 4-Wochen-Frist stattfindet, verschiebt es sich um genau diese Zeit)
= 10 Wochen
- Wenn immer noch keine Einigung zustandegekommen ist, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber 1 Woche Zeit, um die Klage einzubringen.
= 11 Wochen
- Das Gericht setzt nun einen Termin für die Verhandlung fest. Es gibt hier noch keine Erfahrungwerte. Wenn wir hier von 3 Wochen ausgehen, dann hat der gesamte Vorgang gedauert
= 13 Wochen = 3 Monate
Wenn noch keine Gerichtsentscheidung da ist - muß voll gearbeitet werden?
Ja, das Gesetz sieht hier nichts anderes vor. Der Dienst ist nach der bisherigen, vor dem Mutterschutz bzw. Elternkarenz (für Väter) geltenden Arbeitszeitregelung anzutreten.
Die neue Arbeitszeitregelung kommt dadurch zustande,
- daß sich ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn einigen
- daß der/die ArbeitgeberIn der Bekanntgabe nicht widerspricht
(nur beim 'großen Anspruch, der 'kleine Anspruch' braucht Zustimmung)
- daß das Gericht eine neue Arbeitszeit durch Urteil festlegt.
Es gibt auch juristische Meinungen, die aufgrund des Angestellengesetzes die Möglichkeit ableiten, die allernotwendigsten Betreuungszeiten des Kindes als Begründung für eine Dienstverhinderung zu nehmen:
Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 8. (3)
Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird."
(Bundesgesetz vom 11.5.1921, BGBl. 292, über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz))
Kann auch eine flexible Arbeitszeit vereinbart werden?
Nein, nicht in der Bekanntgabe. Das Gesetz schreibt vor, "... dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung" bekanntzugeben.
Es ist auch schon deswegen anzuraten, um bei bezahlten Nichtarbeitszeiten (Feiertag, Urlaub, Krankheit) die Stundenbestimmen zu können.
Es spricht aber nichts dagegen, wenn einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und dem/der DienstnehmerIn eine flexible Handhabung der Arbeitszeit zusätzlich vereinbart wird.
Gilt das auch alles für BeamtInnen?
BeamtInnen haben grundsätzlich die gleichen Recht; Unterschiede bestehen in folgenden Punkten:
- Verfahren: Für BeamtInnen gibt es das stufenweise Einigungsverfahren nicht. Die Dienststelle hat einen Bescheid auszustellen, dagegen kann berufen werden.
- Anzahl der MitarbeiterInnen: Hier ist nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vorzugehen. Eine Arbeitsstätte gilt dann als Betrieb, wenn sie ein organisatorische EInheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person(engemeinschaft) ... die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt.
Für den Öffentlichen Dienst werden das die Organisationseinheiten sein, für die ein Dienststellenausschuß gebildet wird.
Es gibt auch die Rechtsansicht, daß dies Grenze nicht gilt, daß also immer der "große Anspruch" zusteht.
- Achtung Gehalt während der Schutzfrist: BeamtInnen bekommen während der Schutzfrist vor und nach einer weiteren Geburt ein Gehalt. Dieses ist zur Zuverdienstgrenzen hinzuzurechnen. Hier ist es wichtig, sich rechtzeitig vom Kinderbetreuungsgeld-Bezug abzumelden, sonst kann ein ganzes Jahr zurückzuzahlen sein.
- Kürzere Meldefrist (2 Mo. vorher statt 3 Mo.)
- Mehrfache Verlängerung bzw. Änderung möglich
- Dienstgeber ist an die gewährte Teilzeitregelung gebunden, kann von sich aus kein Abänderungsbegehren stellen.
- Die Internetseite des Bundeskanzleramtes unterstützt Sie bei der Planung des beruflichen Werdegangs nach der Elternkarenz. Sie bietet neben relevanten Informationen für Bundesbedienstete in Zusammenhang mit Schwangerschaft, Karenz und Wiedereinstieg auch Antworten auf häufige Fragen, interessante Links sowie ein persönliches E-Mailservice.
- Bei Vertragsbediensteten muß das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert haben (Mutterschutz und Karenz werden eingerechnet). Weiters müssen in der Dienststelle mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sein (strittig, andere Ansichten: a) keine Begrenzung b) MitarbeiterInnen je Dienststellenausschuß).
- BeamtInnen können ohne diese Voraussetzungen Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Gewünschter Beginn der Elternteilzeit, Dauer (mindestens 3 Monate), Ausmaß und Lage der Arbeitszeit müssen dem Dienstgeber mindestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Antritt schriftlich vorgeschlagen werden. Wird die Elternteilzeit im Anschluss an die Schutzfrist in Anspruch genommen, so muss die Mutter dies während der Schutzfrist melden. Der Vater hat dies bis 8 Wochen nach der Geburt zu melden, falls er beabsichtigt sofort nach der Schutzfrist der Mutter Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Für BeamtInnen gilt: Solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann die Dienstzeit beliebig herabgesetzt werden. Nach Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist eine Verkürzung der Arbeitszeit auf höchstens 50% der Vollbeschäftigung möglich. Teilzeitbeschäftigung kann von beiden Elternteilen gleichzeitig ausgeübt werden. Elternkarenz und Elternteilzeit dürfen jedoch für dasselbe Kind nicht gleichzeitig von den Eltern beansprucht werden. Nach Beendigung der Elternteilzeit besteht ein Recht auf Rückkehr zu jener Arbeitszeit, die vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung vereinbart war.
- Beratungsstellen: BeamtInnen sind grundsätzlich nicht Mitglieder der Arbeiterkammer, Vertragsbedienstete von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindes) teilweise (nicht: LehrerInnen, Angestellte von Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten, Vollziehung, Land- und Forstwirtschaft). Es gibt daher in solchen Fällen nur die Möglichkeit, freiwillig Mitglied der Gewerkschaft zu sein oder über die Personalvertretung (Dienststellenausschuß) sich beraten zu lassen.
- Vertragsbedienstete bzw. BeamtInnen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis maximal zum Schuleintritt des Kindes. Eine Meldung hat bis spätestens 2 Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeit zu erfolgen. Vertragsbedienstete können die Zahl ihrer Arbeitsstunden grundsätzlich frei vereinbaren. Hierfür kann allerdings eine Änderung des Dienstvertrages notwendig sein. Für BeamtInnen gilt auch hier wieder: Solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann die Dienstzeit beliebig herabgesetzt werden. Nach Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist eine Verkürzung der Dienstzeit nur auf höchstens 50% der Vollbeschäftigung möglich.
- LehrerInnen-Dienstrecht - Übersichtsseite des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur
Gibt es gute Beispiele für Lösungen?
Hier haben wir Beispiele zum Nachahmen zusammengestellt:
- Zwei Volksschullehrerinnen gleichzeitig: Eine Direktorin hat aus der Not eine Tugend gemacht: Zwei Elternkarenz-Lehrerinnen mit halber Lehrverpflichtung haben gemeinsam eine Klasse bekommen. Das hat auch den Vorteil, daß bei einer neuerlichen Karenz sich die Kinder nur teilweise neu gewöhnen müssen.
Elternteilzeit und Kinderbetreuungsgeld ?
Rein rechtlich haben Elternteilzeit und Kindergeld nichts miteinander zu tun - faktisch aber doch. Die Zuverdienstgrenze beträgt derzeit pro Kalenderjahr € 16.200,- (für Bezugszeiträume bis 31.12.2007 bis zu 14.600 Euro). Hier sind alle selbständigen und unselbständigen Einkünfte zusammenzurechnen, auch EInkünfte aus Vermietung etc. !
Bei Überschreiten dieser Grenze ist der übersteigende Teil zurückzuzahlen. ACHTUNG: Gerechnet wird nach Kalenderjahren, d.h., wenn der bezugsberechtigte Elternteil nur von Juli bis Dezember arbeitet, dann wird so gerechnet, als wären die gleichen Bezüge auch im 1.Halbjahr angefallen !
Fragen & Antworten zur Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze beträgt derzeit pro Kalenderjahr € 16.200,- (für Bezugszeiträume bis 31.12.2007 bis zu 14.600 Euro). Hier sind alle selbständigen und unselbständigen Einkünfte zusammenzurechnen, auch EInkünfte aus Vermietung etc. !
Wann soll der Antrag gestellt werden ?
Das Gesetz unterscheidet in drei Varianten:
- Antritt mit dem Ende der Schutzfristen für Mütter gem. §5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz:
Der Antrag ist bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 bekannt zu geben. Das heißt, daß der Antrag in diesem Fall an keine Frist gebunden ist. Aber ACHTUNG: Es ist sowohl schwierig vorauszusagen, wie sich das dann mit einem Verhandlungsverfahren ausgeht, als auch, wie der Dienstgeber mit solch einer kurzfristigen Mitteilung umgehen kann.
- Antritt nach dem Ende der Schutzfristen für Mütter gem. §5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, aber früher als drei Monate nach dem Ende der Schutzfrist:
Der Antrag ist
bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 bekannt zu geben.
- Antritt später als drei Monate nach Ende der Schutzfristen für Mütter gem. §5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz oder Antrag für Väter:
Der Antrag ist drei Monate vor beabsichtigtem Beginn der Elternteilzeit zu stellen. ACHTUNG: Der mit dem Elternteilzeitantrag verbundene Kündigungsschutz beginnt erst vier Monate vor dem beansichtigten Antritt zu laufen !
Statistische Daten zur Elternteilzeit
Karenzgeld-/KinderbetreuungsgeldbezieherInnen 1999-2006Personen, die davor unselbständig erwerbstätig waren:
(in Tsd)
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Gesamt
|
97,6
|
94,5
|
89,0
|
90,8
|
94,1
|
78,0
|
70,8
|
66,7
|
Männer
|
1,3
|
1,7
|
0,8
|
1,1
|
1,0
|
0,6
|
1,4
|
0,6
|
Frauen
|
96,2
|
92,8
|
88,2
|
89,7
|
93,0
|
77,4
|
69,3
|
66,1
|
(Quelle: Statistik Austria,
[zur Originaltabelle])
Auszüge aus dem Mutterschutzgesetz
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§ 5.
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 15j (3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 5 Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
Was ist eine Nebenbeschäftigung?
Im BeamtendienstrechtDie Nebenbeschäftigung ist im Beamtendienstrecht geregelt im § 56
BDG [Link zum BDG].
Ein recht guter Überblick ist zu lesen in einer
Dienstanweisung der Universität Innsbruck.
Hier wird die 'Nebenbeschäftigung' für Beamte auch definiert als 'Eine Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses für einen anderen Rechtsträger. Meldepflichtig ist jede Nebenbeschäftigung, die erwerbsmäßig durchgeführt wird. Erwebsmäßig heißt, das Entgelt aus dieser Tätigkeit ist höher als € 720,- pro Jahr. Darüber hinaus ist eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat, im Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts (z.B. Geschäftsführerin oder Gesellschafter einer GmbH) jedenfalls meldepflichtig.'>