Der gesetzliche Anspruch
'großer Anspruch' in Betrieben mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen und Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre:
- 3 Monate Mindestdauer
- schriftlich und präzise formulierter Antrag (insbes. Beginn und Ende, Umfang der Arbeitszeit, Lage (Arbeitsbeginn und Arbeitsende)
- Einigung innerhalb von zwei Wochen, ansonsten:
- wenn Betriebsrat vorhanden auf Wunsch der/des DienstnehmerIn Hinzuziehung
- dann bei Einvernehmen Hinzuziehung von VertreterInnen der gesetzlichen Interessensvertretungen
- Wenn keine Einigung innerhalb dieser vier Wochen, kann der Elternteil die Elternteilzeit antreten wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb weiterer zwei Wochen einen Antrag beim ASG zur gütlichen Einigung stellt.
- Wenn kein Vergleich beim ASG innerhalb von vier Wochen, kann der Arbeitgeber innerhalb einer weiteren Woche eine Klage beim ASG einbringen wegen betrieblicher Erfordernisse.
'kleiner Anspruch' in Betrieben mit weniger als 21 ArbeitnehmerInnen oder Arbeitsverhältnis weniger als 3 Jahre; Unterschiede zum 'großen Anspruch':
- Einwilligung des Arbeitsgebers kann aus sachlichen Gründen verweigert werden.
- ArbeitnehmerIn muß bei Nichtzustimmung innerhalb von 2 Wochen eine Klage beim ASGeinbringen.
- Der/Die ArbeitnehmerIn kann vor Zustimmung des Gerichts die Elternteilzeit nicht antreten.